Die Angaben des Beschuldigten sind demgegenüber ihrerseits widersprüchlich und unlogisch. So gestand der Beschuldigte ein, T.________ bei der Vermittlung des Kredits geholfen zu haben (pag. 202). Dass er ausgerechnet für diese Bemühungen kein Entgelt entgegengenommen haben bzw. ohne Gegenleistung tätig geworden sein will, ist atypisch für sein der Kreditübergabe vorangehendes Verhalten. Auch die einschlägigen Vorstrafen lassen daran zweifeln, dass der Beschuldigte tatsächlich T und D.________ uneigennützig helfen wollte. Die Angaben des Beschuldigten erscheinen daher der Kammer als nicht glaubhaft.