Dass T.________ sich das Geld schliesslich in einer Filiale – weit entfernt von ihrem Wohnort, jedoch in der Nähe des Beschuldigten – bar ausbezahlen liess, weist stark auf eine Involvierung des Beschuldigten hin. Ansonsten sind schlicht keine Gründe für ein derart aussergewöhnliches Vorgehen ersichtlich. Dem Argument der Verteidigung, wonach aufgrund der fehlenden Quittung davon ausgegangen werden müsse, dass das Geld nicht übergeben worden sei, ist damit nicht zu folgen. - Schliesslich konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch einen persönlichen Eindruck der Zeugin verschaffen, und es er-