Im Falle des Kredits sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, eine Quittung vorzubereiten. Mit diesen vollumfänglich plausiblen Angaben von T.________ konnte nach Ansicht der Kammer glaubhaft geklärt werden, wieso für die durchaus erhebliche Summe von CHF 58‘000.00 keine Quittung vorhanden ist. Die Erklärung steht zudem im Einklang mit der Tatsache, dass die Auszahlungsmodalität des Kredits kurzfristig noch geändert wurde. So ist aktenkundig, dass sich T.________ die Summe ursprünglich auf ihr Konto überweisen lassen wollte, die Auszahlungsart jedoch nachträglich änderte (pag. 56f.). Dass T.___