- Auch die nach Ansicht der Kammer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bestehende offene Frage, wieso sich T.________ die Übergabe der CHF 58‘000.00 entgegen ihrem üblichen Vorgehen in der Vergangenheit nicht durch den Beschuldigten quittieren liess, konnte geklärt werden. T.________ legte glaubhaft dar, dass sie vor dem Treffen mit dem Beschuldigten nicht wusste, dass der Beschuldigte ihr das Geld abnehmen würde. Bei allen anderen Summen habe ihr der Beschuldigte vorgängig mitgeteilt, wie viel er benötige. Im Falle des Kredits sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, eine Quittung vorzubereiten.