- T.________ erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der durch sie für den Beschuldigten aufgesetzten Vereinbarung auf pag. 50 der Akten, dass es sich bei der darin aufgeführten geschuldeten Summe von CHF 50'000.00 um einen Verschrieb ihrerseits handelte und vielmehr von CHF 60‘000.00 auszugehen sei (pag. 1120). Die Kammer sieht – gerade auch in Anbetracht der Unerfahrenheit von T.________ in finanziellen Belangen – keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. - Auch die nach Ansicht der Kammer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bestehende offene Frage, wieso sich T._____