15 der Beschuldigte tatsächlich über ein Schliessfach bei der V.________AG, wobei die Polizei darin anlässlich der Hausdurchsuchung jedoch nichts mehr vorfinden konnte (pag. 12). Diese Umstände stellen allesamt klare Indizien für den Wahrheitsgehalt der Angaben von T.________ dar. Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Angaben von T und D.________ bzw. insbesondere die Angaben von T.________ in Bezug auf den Sachverhalt der Kreditübergabe aus folgenden inhaltlichen bzw. sachlogischen Gründen überzeugen: - T._____