8. Beweiswürdigung bezüglich des Sachverhalts Betrug Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv (pag. 868f., S. 20f. der Entscheidbegründung). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist der von T.________ geschilderte Sachverhalt, welcher der Beschuldigte ihr gegenüber wiedergegeben haben soll und wonach die CHF 58‘000.00 in einem durch die Polizei überwachten Schliessfach als Falle für den flüchtigen Buchhalter deponiert werden sollten, derart aussergewöhnlich, dass er kaum durch T.________ erfunden werden konnte.