_ sind keine Aggravierungstendenzen oder sonstige Lügensignale auszumachen. Vielmehr spricht D.________ ohne Umschweife, ehrlich und nicht beschönigend. So gestand er beispielsweise offen ein, einen Groll gegen den Beschuldigten zu hegen. Diese ehrliche Antipathiebekundung spricht nach Ansicht der Kammer gegen eine raffiniert geplante Falschbeschuldigung. Die Aussagen von D.________ waren zudem offensichtlich nicht mit seiner Frau abgesprochen,