6. Würdigung der Aussagen von D.________ Auch die Aussagen von D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wirken authentisch und sind glaubhaft. D.________ bestätigte seine bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen. Es fällt auf, dass D.________ in seinen Angaben teilweise etwas ungenau ist und Mühe hat, das Erlebte chronologisch wiederzugeben bzw. konkrete Fragen präzise zu beantworten. Dies stellt jedoch eine Eigenart seiner Erzählweise dar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Auch in den Aussagen von D.________ sind keine Aggravierungstendenzen oder sonstige Lügensignale auszumachen.