Ihre emotionale Betroffenheit war auch mehrere Jahre nach dem Vorfall noch deutlich spürbar und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, wieso an den Aussagen von T.________ zu zweifeln wäre. Ihre Aussagen stehen überdies im Kerngehalt auch im Einklang mit den Angaben ihres Ehemannes D.________ (vgl. unten E. II.6). Auf die Aussagen der Zeugin T.________ kann daher abgestellt werden.