Selbst wenn sie nicht über die Autobahn angereist wäre, ist doch festzuhalten, dass die beiden Ortschaften tatsächlich nicht abgegrenzt, sondern zusammengewachsen sind. Insofern ist durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin P.________ und Q.________ verwechselte bzw. den Ort des Treffens nicht mehr genau benennen konnte. Schliesslich ist anzumerken, dass sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von T.________ verschaffen konnte. Ihre emotionale Betroffenheit war auch mehrere Jahre nach dem Vorfall noch deutlich spürbar und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.