Die Zeugin stammt aus der eher weit entfernten Innerschweiz und es ist davon auszugehen, dass sie die Gegend rund um P.________ nicht genau kennt. Sie reiste an jenem Tag mit ihrem Auto an und ist demnach wohl von der Autobahn her gekommen. Bekanntlich verfügt P.________ über keine eigene Autobahnausfahrt; um nach P.________ zu gelangen, muss die Autobahnausfahrt Q.________ benutzt und das Dorf durchquert werden. Selbst wenn sie nicht über die Autobahn angereist wäre, ist doch festzuhalten, dass die beiden Ortschaften tatsächlich nicht abgegrenzt, sondern zusammengewachsen sind.