Der Verteidiger erblickt in den Aussagen von T.________ insoweit einen Widerspruch, als sie anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, dass sie am Tag der Kreditübergabe den Beschuldigten in Q.________ getroffen habe (pag. 157). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass das Treffen in P.________ stattgefunden habe (pag. 1119). Die Kammer vermag in diesen Aussagen keinen relevanten Widerspruch zu erkennen, welcher an den Aussagen von T.________ zweifeln lassen würde. Die Zeugin stammt aus der eher weit entfernten Innerschweiz und es ist davon auszugehen, dass sie die Gegend rund um P.______