13 T.________ konnte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich auch die nach Ansicht der Kammer zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch bestehenden Widersprüche betreffend die genaue Höhe der übergebenen Kreditsumme und die fehlende Quittung für die Übergabe des Gelds klären. Darauf wird später im Rahmen der Beweiswürdigung des konkreten Vorfalls noch näher einzugehen sein. Der Verteidiger erblickt in den Aussagen von T._____