Würde T.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, ist davon auszugehen, dass sie sich besser auf die Verhandlung vorbereitet und den Beschuldigten entsprechend eindeutig belastet hätte. Trotz der erwähnten Unsicherheiten, welche nach Ansicht der Kammer eben gerade für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sprechen, blieb T.________, was den Kerngehalt ihrer Aussagen betrifft, bei ihren ursprünglichen Angaben und bestätigte diese mit Bestimmtheit. In ihren Aussagen sind auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen. Ihre Schilderungen sind – gerade was ihre eigene Rolle betrifft – weder beschönigend noch verharmlosend.