5. Würdigung der Aussagen von T.________ Die Aussagen von T.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wirken authentisch und stehen im Einklang mit ihren Angaben bei der Staatsanwaltschaft am 7. November 2012. Die teils bestehenden Unsicherheiten – bei einigen Fragen musste die Zeugin einen Moment lang überlegen, Erinnerungslücken eingestehen oder eigene Angaben wiederum korrigieren – sind mit dem Zeitablauf schlüssig zu erklären. Würde T.______