4.2. Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (pag. 859f., S. 11f. der Entscheidbegründung; pag. 868, S. 20 der Entscheidbegründung; pag. 871, S. 23 der Entscheidbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage und machte weder zur Sache noch zu seinen persönlichen Verhältnissen Angaben (pag. 1131f.).