Da es vom Juli 2012 datiere, nehme sie an, dass es kurz darauf gewesen sei. Die Kontonummer des Privatkontos des Beschuldigten habe sie nicht gekannt, sie habe ihm das Geld immer bar übergeben. Der Beschuldigte habe ihr vor dem Kredit der W.________AG auch einen anderen Auszug der AA.________AG über CHF 400‘000.00 vorgelegt. Der Beschuldigte habe immer den Vorwand vorgebracht, dass er Geld einzahlen müsse, um das Geld auslösen zu können. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Schwarzgeld gehandelt habe.