Sie habe darum dem Beschuldigten den Kredit in der Höhe von CHF 60‘000.00 übergeben, er habe ihr dann davon CHF 1‘000.00 zurückgegeben, damit sie fürs Erste etwas hätten. Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin, dass es möglicherweise auch CHF 2‘000.00 gewesen seien, welche sie vom Beschuldigten zur momentanen Überbrückung erhalten habe. Sie habe keine Quittung für diesen Betrag verlangt, da sie im Voraus nicht gewusst habe, dass er ihr das Geld abnehmen werde. Vorher habe er immer gesagt, wie viel Geld er benötige, weswegen sie die Quittungen habe vorbereiten können. Auf Vorhalt bestätigte T.________, dass sie der Kantonspolizei das Schreiben auf pag.