Der Beschuldigte habe dann gesagt, er komme nicht dazu. Da habe er seiner Frau gesagt, dass da etwas faul sei (pag. 148). T.________ äusserte sich ihrerseits vor der Staatsanwaltschaft nicht zum Bankbeleg mit einem Zahlungseingang von CHF 690‘000.00. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte T.________ aus, dass das Strafverfahren gegen sie wegen Betrugs rechtskräftig abgeschlossen sei, weswegen sie in der Folge als Zeugin einvernommen wurde. Die Zeugin bestätigte ihre bereits gemachten Aussagen und gab an, dass sie 2013 oder 2014 das letzte Mal mit dem Beschuldigten in O.________ gesprochen habe.