4.1. Aussagen T.________ und D.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von T und D.________ bei der Staatsanwaltschaft zutreffend zusammengefasst, es kann auf die betreffenden Aktenstellen verwiesen werden (pag. 146 ff., 152 ff., 867f., S. 19f. der Entscheidbegründung). Ergänzend ist zur Aussage von D.________ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2012 betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung anzufügen, dass er erst beim Verlesen des Protokolls nachfragte, ob seine Frau das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern übergeben habe.