Der Kontoauszug weist einen Saldo von CHF 52.85 auf und enthält keinen Zahlungseingang über eine grössere Summe, insbesondere nicht über eine Summe von CHF 690‘000.00 der Staatsanwaltschaft (pag. 959.3). Das gefälschte Dokument datiert abweichend vom Original (Archivkopie) vom 21. Juli 2012 und ist von guter Qualität, so ist beispielsweise auch das Logo der V.________AG farbig und korrekt abgebildet (pag. 151).