3. Objektive Beweismittel Bezüglich der objektiven Beweismittel zum Vorwurf des Betrugs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 868, S. 20 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist die Fax-Eingabe an die Kantonspolizei Bern vom 4. Juli 2012 (pag. 9 und 50) zu erwähnen. Bei dieser Eingabe handelt es sich um eine durch T.________ erstellte Vereinbarung, welche durch den Beschuldigten unterzeichnet werden sollte.