7 Neben dem Vorwurf des Betrugs ist vorliegend auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zu überprüfen. Die beiden Sachverhalte (Betrug und Urkundenfälschung) haben insofern einen Zusammenhang, als die faktisch Geschädigten (nämlich T und D.________) identisch sind, und der Bankauszug, der gemäss Anklageschrift durch den Beschuldigten gefälscht worden sein soll, durch T und D.________ zu den Akten gegeben wurde.