Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs über einen Deliktsbetrag von CHF 40‘370.00, welcher T und D.________ in der Hoffnung auf den Erhalt eines Kredits als Vorauszahlung an den Beschuldigten leisteten, kann deshalb mit Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 866f., S. 18f. der Entscheidbegründung und pag. 879, S. 31 der Entscheidbegründung) bestätigt werden. Genauer zu prüfen ist hingegen der zweite Sachverhalt bezüglich der (angeblichen) Übergabe des Kredits der W.________AG (nachfolgend W.________AG) an den Beschuldigten.