1. Vorbemerkungen Wie bereits erwähnt, ist der angeklagte Betrug zum Nachteil von T und D.________ (vgl. Ziffer II.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) in zwei Sachverhalte zu unterteilen, wobei der Schuldspruch bezüglich des ersten Sachverhalts weder beweismässig noch in rechtlicher Hinsicht durch den Beschuldigten bestritten wird. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs über einen Deliktsbetrag von CHF 40‘370.00, welcher T und D.________ in der Hoffnung auf den Erhalt eines Kredits als Vorauszahlung an den Beschuldigten leisteten, kann deshalb mit Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag.