Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie zudem an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung