Die Kammer geht davon aus, dass in formeller Hinsicht der gesamte Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von T und D.________ nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen wird aufgrund der entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Folgenden mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen darauf verzichtet, diesen Teil des Schuldspruchs materiell erneut zu überprüfen. Zu überprüfen sind hingegen der zweite Teil des Schuldspruchs wegen Betrugs, der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung sowie die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art.