5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Rechtsanwalt H.________ führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der angefochtene Schuldspruch sei in zwei Sachverhalte zu unterteilen, wobei der erste Teil nicht angefochten und dementsprechend durch die Kammer nicht mehr zu überprüfen sei. Die Kammer geht davon aus, dass in formeller Hinsicht der gesamte Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von T und D.________ nicht in Rechtskraft erwachsen ist.