Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichte die Generalstaatsanwaltschaft dem Gericht ein Schreiben der V.________AG (nachfolgend V.________AG) vom 28. Oktober 2015 samt beiliegender Archivkopie sowie zugehörigem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft ein und ersuchte darum, die Dokumente seien zu den Akten zu erkennen (pag. 959.1). Die Verfahrensleitung gewährte dem Beschuldigten daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dieser ungenutzt verstreichen liess (pag. 981f.). Die Dokumente wurden schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2016 zu den Akten erkannt (pag. 1115).