2.3. der einfachen Verkehrsregelverletzung,• begangen am 15.12.2011 in S.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit (Urteil Ziff. 11./4.); 2.4. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 21.02.2012 in C.________ durch Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Urteil Ziff. HA.): 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Einsatzstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangenen in der Zeit von März 2010 bis April 2012 in N._____