5 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag ist in vollem Umfang auf die Strafe anzurechnen. Der Vollzug ist bedingt auszusprechen und die Probezeit ist auf 5 Jahre anzusetzen. 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Im Weiteren seien die entsprechenden Verfügungen zur zeitgerechten Löschung des DNA Profils vorzunehmen.»