2. vom Vorwurf des Betruges, angeblich begangen am 20. April 2012 in P.________ z.N. von D.________ und T.________ (angeblicher Deliktsbetrag CHF 58000.00); unter Auferlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen zweitinstanzlichen Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie unter Ausrichtung einer gerichtlich zu bestimmenden Genugtuung. III. A.________ vgt., sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen