z.N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 985.00) sowie der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.09.2013, der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15.12.2011 und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 21.02.2012, und er zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten verpflichtet wurde. Es sei überdies festzustellen, dass A.________ die Zivilklagen von J.________ und L.________ anerkannt hat. II. A.________, vgt., sei hingegen freizusprechen 1. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im Juli 2012 in C.________;