mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (pag. 957 ff.). Am 5. November 2015 wandte sich der Beschuldigte direkt an die 1. Strafkammer und beantragte erneut einen Wechsel des amtlichen Verteidigers (pag. 975). Mit Entscheid vom 17. November 2015 wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab und forderte den Beschuldigten auf, anzuzeigen, ob er einen Wahlverteidiger mandatieren möchte (pag. 984 ff.), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. November 2015 bejahte (pag.