II.2 des Urteilsdispositivs), der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 909 ff.). Mit Eingabe vom 12. März 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 919). Mit Verfügung vom 9. April wurden infolge der Rechtskraft der diesbezüglichen Schuldsprüche die Privatkläger J.________ und L.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 921). Am 21. Oktober 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. B._____