Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Urteil 3001 Bern SK 15 63 SET Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2016 Besetzung Obergerichtssuppleantin Krieger (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ (sistiert) privat verteidigt durch Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das SVG Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialge- richt) vom 30.09.2014 Erwägungen I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 20. September 2014 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegial- gericht) folgendes Urteil (pag. 830 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10.06.2010 in C.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘150.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘136.80, insgesamt bestimmt auf CHF 2’286.80, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt Dr. B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘036.80 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangen wie folgt: 1.1. in der Zeit vom 19.04. bis 02.06.2010 in C.________ / I.________ zN J.________ (Deliktsbe- trag: CHF 24‘000.00); 1.2. in der Zeit vom 16.11.2011 bis 19.01.2012 in C.________ / K.________ zN L.________ (De- liktsbetrag: CHF 9‘400.00); 1.3. in der Zeit vom 18. bis 30.11.2011 in C.________ zN M.________ (Deliktsbetrag: CHF 8‘200.00); 1.4. in der Zeit von März 2010 bis April 2012 in N.________, O.________, P.________ und an- derswo zN D.________ und T.________ (Deliktsbetrag: CHF 98‘370.00); 1.5. am 22.11.2011 in Q.________ und anderswo zN R.________ (Deliktsbetrag: CHF 985.00); 2. der Urkundenfälschung, begangen ca. im Juli 2012 in C.________; 3. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.09.2013 auf der Autobahn A1 (E.________/AG) durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren; 4. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15.12.2011 in S.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit; 5. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 21.02.2012 in C.________ durch Nich- tabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, und in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 90 Ziff. 1, 90 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b (a)SVG, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 VRV, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 146 Abs. 1 i.V.m. 2, 251 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 2 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘350.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 18‘957.00, insge- samt bestimmt auf CHF 29‘307.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 19‘423.90). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 6300.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 4050.00 Total CHF 10350.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 8173.90 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 9883.10 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 900.00 Total CHF 18957.00 III. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.20 200.00 CHF 8'640.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'151.00 CHF 732.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'883.10 volles Honorar CHF 9'936.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'447.00 CHF 835.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'282.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'399.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘883.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 1‘399.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 3 1. Es wird festgestellt, dass A.________ die Zivilklage des Zivilklägers J.________ in der Höhe von CHF 15‘300.00 anerkannt und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat. Das entsprechende Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass A.________ die Zivilklage des Zivilklägers L.________ in der Höhe von CHF 9‘200.00 anerkannt und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat. Das entsprechende Verfahren wird abgeschrieben. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. B.________, am 3. Oktober 2014 form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 837). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Be- rufungserklärung vom 6. März 2015 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung der Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil von T.________ und D.________ (Ziffer II.1.4 des Urteilsdispositivs) und wegen Urkundenfälschung (Ziff. II.2 des Urteilsdispo- sitivs), der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 909 ff.). Mit Eingabe vom 12. März 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantrage (pag. 919). Mit Verfügung vom 9. April wurden infolge der Rechtskraft der diesbezüglichen Schuldsprüche die Privatkläger J.________ und L.________ aus dem oberinstanzli- chen Verfahren entlassen (pag. 921). Am 21. Oktober 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ dem Obergericht des Kan- tons Bern mit, dass zwischen ihm und seinem Klienten Differenzen bestehen würden und dass dieser das Vertrauen in ihn verloren habe. Rechtsanwalt Dr. B.________ er- suchte deshalb darum, ihn aus seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger zu entlassen (pag. 951f.). Nachdem der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden war, beantragte Staatsanwalt U.________ mit Eingabe vom 23. Ok- tober 2015 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (pag. 957 ff.). Am 5. Novem- ber 2015 wandte sich der Beschuldigte direkt an die 1. Strafkammer und beantragte erneut einen Wechsel des amtlichen Verteidigers (pag. 975). Mit Entscheid vom 17. November 2015 wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab und forderte den Beschuldigten auf, anzuzeigen, ob er einen Wahlverteidiger mandatieren möchte (pag. 984 ff.), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. November 2015 bejahte (pag. 992). In der Folge gab der Beschuldigte telefonisch bekannt, dass er Rechtsanwalt H.________ mit sei- ner Verteidigung beauftragt habe (pag. 995). Infolge des Anwaltswechsels verschob die Verfahrensleitung die Verhandlung vom 30. November 2015 (pag. 996 ff.). Eine 4 gegen die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2015 (pag. 1022 ff.) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2016 (pag. 1040 ff.) ab. Nachdem die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hatte (Rechtsanwalt Dr. B.________ pag. 1055; Generalstaatsanwaltschaft pag. 1057; Rechtsanwalt H.________ pag. 1076f.), und durch die Parteien keine Einwände erhoben wurden, sistierte die Verfahrenslei- tung das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Verfügung vom 8. April 2016 (pag. 1079f). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt H.________ folgende Anträge (pag. 1139f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30.09.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ freigesprochen wurde von der Anschul- digung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10.06.2010, unter Auferlegung der anteilsmässi- gen Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von CHF 1036.80, und er schuldig erklärt wurde des Betrugs, begangen in der Zeit vom 19.04.- 02.06.2010 z.N. von J.________ (Deliktsbetrag CHF 24'000.00), in der Zeit vom 16.11.2011-19.01.2012 z.N. von L.________ (Deliktsbetrag CHF 9400.00), in der Zeit vom 18.-30.11.2011 z.N. von M.________ (Deliktsbetrag CHF 8200.00), in der Zeit vom 22.03.2010-29.03.2012 z.N. von D.________ und T.________ (Deliktsbetrag CHF 40370.00) und am 22.11.2011 z.N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 985.00) sowie der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.09.2013, der einfachen Verkehrsre- gelverletzung, begangen am 15.12.2011 und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 21.02.2012, und er zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und den auf die Schuld- sprüche entfallenden Verfahrenskosten verpflichtet wurde. Es sei überdies festzustellen, dass A.________ die Zivilklagen von J.________ und L.________ anerkannt hat. II. A.________, vgt., sei hingegen freizusprechen 1. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im Juli 2012 in C.________; 2. vom Vorwurf des Betruges, angeblich begangen am 20. April 2012 in P.________ z.N. von D.________ und T.________ (angeblicher Deliktsbetrag CHF 58000.00); unter Auferlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen zweitinstanzlichen Verteidigungskosten in richter- lich zu bestimmender Höhe sowie unter Ausrichtung einer gerichtlich zu bestimmenden Genugtuung. III. A.________ vgt., sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen 5 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag ist in vollem Um- fang auf die Strafe anzurechnen. Der Vollzug ist bedingt auszusprechen und die Probezeit ist auf 5 Jahre anzusetzen. 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Im Weiteren seien die entsprechenden Verfügungen zur zeitgerechten Löschung des DNA Profils vorzu- nehmen.» Staatsanwalt U.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft seinerseits folgende Anträge (pag. 1142f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. September 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen worden ist von der Anschuldigung der Urkundenfälschung gemäss Urteils- dispositiv Ziff. I. 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1. des Betrugs, gewerbsmässigen begangen 2.1.1. in der Zeit vom 19.04.2010 bis 02.06.2010 in C.________ / I.________ zN J.________ (Urteil Ziff. 11/111.1) 2.1.2.in der Zeit vom 16.11.2011 bis 19.01.2012 in C.________ / K.________ zN L.________ (Urteil Ziff. 11/1./1.2) 2.1.3.in der Zeit vom 18. bis 30.11.2011 in C.________ zN M.________ (Urteil Ziff. 11./1./1.3) 2.1.4.am 22.11.2011 in Q.________ und anderswo zN R.________ (Urteil 11./1./1.5); 2.2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.09.2013 auf der Autobahn Al (E.________/AG) durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Urteil Ziff. 11./3.); 2.3. der einfachen Verkehrsregelverletzung,• begangen am 15.12.2011 in S.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit (Urteil Ziff. 11./4.); 2.4. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 21.02.2012 in C.________ durch Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Urteil Ziff. HA.): 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Einsatzstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangenen in der Zeit von März 2010 bis April 2012 in N.________, O.________, P.________ und anderswo zN D.________ und T.________, im Deliktsbetrag von CHF 98'370.00; 2. der Urkundenfälschung, begangen ca. im Juli 2012 in C.________ III. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD; beantragte Gebühr CHF 500.00). IV. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung; Beschlag- nahme und Vernichtung von Gegenständen; Löschung DNA-Profil usw.).» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 6 Mit Verfügung vom 9. April 2015 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregister- auszug (pag. 1082 ff.) und ein Leumundsbericht (pag. 962 ff.) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 921). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichte die Generalstaatsanwaltschaft dem Gericht ein Schreiben der V.________AG (nachfolgend V.________AG) vom 28. Oktober 2015 samt beiliegender Archivkopie sowie zugehörigem Schreiben der General- staatsanwaltschaft ein und ersuchte darum, die Dokumente seien zu den Akten zu er- kennen (pag. 959.1). Die Verfahrensleitung gewährte dem Beschuldigten daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dieser ungenutzt verstreichen liess (pag. 981f.). Die Dokumente wurden schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vom 28. April 2016 zu den Akten erkannt (pag. 1115). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Rechtsanwalt H.________ führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung aus, der angefochtene Schuldspruch sei in zwei Sach- verhalte zu unterteilen, wobei der erste Teil nicht angefochten und dementsprechend durch die Kammer nicht mehr zu überprüfen sei. Die Kammer geht davon aus, dass in formeller Hinsicht der gesamte Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von T und D.________ nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen wird aufgrund der entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Folgenden mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen darauf verzichtet, diesen Teil des Schuldspruchs materiell erneut zu überprüfen. Zu überprü- fen sind hingegen der zweite Teil des Schuldspruchs wegen Betrugs, der Schuld- spruch wegen Urkundenfälschung sowie die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Auf- grund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie zudem an das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorbemerkungen Wie bereits erwähnt, ist der angeklagte Betrug zum Nachteil von T und D.________ (vgl. Ziffer II.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) in zwei Sachverhalte zu unterteilen, wobei der Schuldspruch bezüglich des ersten Sachverhalts weder beweismässig noch in rechtlicher Hinsicht durch den Beschuldigten bestritten wird. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs über einen Deliktsbetrag von CHF 40‘370.00, welcher T und D.________ in der Hoffnung auf den Erhalt eines Kredits als Vorauszahlung an den Beschuldigten leisteten, kann deshalb mit Verweis auf die diesbezüglich zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 866f., S. 18f. der Entscheidbegründung und pag. 879, S. 31 der Entscheidbegründung) bestätigt werden. Genauer zu prüfen ist hingegen der zweite Sachverhalt bezüglich der (angeblichen) Übergabe des Kredits der W.________AG (nachfolgend W.________AG) an den Beschuldigten. 7 Neben dem Vorwurf des Betrugs ist vorliegend auch der Schuldspruch wegen Urkun- denfälschung zu überprüfen. Die beiden Sachverhalte (Betrug und Urkundenfäl- schung) haben insofern einen Zusammenhang, als die faktisch Geschädigten (näm- lich T und D.________) identisch sind, und der Bankauszug, der gemäss Anklage- schrift durch den Beschuldigten gefälscht worden sein soll, durch T und D.________ zu den Akten gegeben wurde. Mit Blick auf diesen sachverhaltsmässigen Zusammen- hang rechtfertigt es sich, die Aussagen der Beteiligten zu beiden angeklagten Sach- verhalten im Allgemeinen gemeinsam zu würdigen. Im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung wird jedoch auf die beiden zu überprüfenden Sachverhalte separat einzugehen sein. 2. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird Betrug zum Nachteil von T und D.________ vorgeworfen, der angeklagte Sachverhalt ist auf pag. 695 der Akten zu finden. Konkret soll der Be- schuldigte T.________ bei der Aufnahme eines Kredits bei der W.________AG über CHF 60‘000.00 unterstützt haben. Von den durch die W.________AG ausbezahlten CHF 60‘000.00 soll T.________ dem Beschuldigten CHF 58‘000.00 übergeben ha- ben, weil der Beschuldigte ihr gemäss Anklage gesagt haben soll, dass sein Buchhal- ter mit dem gesamten dem Beschuldigten durch T und D.________ als Vorauszah- lung für einen Kredit übergebenen Geld untergetaucht sei, und nur mit den CHF 58‘000.00 von T.________, die in einem Schliessfach deponiert würden, überführt werden könne. Weiter wird dem Beschuldigten Urkundenfälschung, begangen in C.________ oder anderswo zu unbekanntem Zeitpunkt (evtl. am/um den 21. Juli 2012), vorgeworfen. So soll er einen Kontobeleg der V.________AG, wonach angeblich CHF 690‘000.00 von der Staatsanwaltschaft auf seinem Konto eingegangen seien, gefälscht und diesen Beleg T und D.________ übergeben haben (pag. 696). 3. Objektive Beweismittel Bezüglich der objektiven Beweismittel zum Vorwurf des Betrugs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 868, S. 20 der Ent- scheidbegründung). Ergänzend ist die Fax-Eingabe an die Kantonspolizei Bern vom 4. Juli 2012 (pag. 9 und 50) zu erwähnen. Bei dieser Eingabe handelt es sich um eine durch T.________ erstellte Vereinbarung, welche durch den Beschuldigten unter- zeichnet werden sollte. Der Beschuldigte sollte mit dieser Vereinbarung bestätigen, dass er T.________ zu einem Kredit von CHF 50‘000.00 (recte: CHF 60‘000.00) ver- holfen und ihr das Geld anschliessend unter einem Vorwand abgenommen habe. Wei- ter sollte sich der Beschuldigte damit verpflichten, T und D.________ den geschulde- ten Betrag in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 1‘152.90 zurückzuerstatten und die erste Rate sofort zu bezahlen. Auch bezüglich der objektiven Beweismittel zum Vorwurf der Urkundenfälschung kann vollumfänglich auf die Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 871f., S. 23f. der Entscheidbegründung). Ergänzend sind an dieser Stelle die Unterlagen, welche durch die Generalstaatsanwaltschaft zu den Akten gegeben wurden, zu erwähnen: 8 - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an die V.________AG vom 27. Oktober 2015, worin um die Beantwortung verschiedener Fragen ersucht wird (pag. 959.4f.); - Schreiben der V.________AG an die Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2015, worin die V.________AG mitteilt, dass bei den von der V.________AG er- stellten Belegen im unteren rechten Teil eine Dokumentennummer ersichtlich sei, welche nur einmal vergeben werde und zur eindeutigen Identifikation des Belegs diene. Das zur Dokumentennummer X.________ gehörende Dokument wurde dem Schreiben der V.________AG als Archivkopie beigelegt (pag. 959.2, siehe auch pag. 286). Es handelt sich dabei um einen Kontoauszug vom 31. Januar 2011. Der Kontoauszug weist einen Saldo von CHF 52.85 auf und enthält keinen Zahlungseingang über eine grössere Summe, insbesondere nicht über eine Sum- me von CHF 690‘000.00 der Staatsanwaltschaft (pag. 959.3). Das gefälschte Do- kument datiert abweichend vom Original (Archivkopie) vom 21. Juli 2012 und ist von guter Qualität, so ist beispielsweise auch das Logo der V.________AG farbig und korrekt abgebildet (pag. 151). - Die V.________AG hatte schon im Rahmen der Untersuchung bestätigt, dass der von der Staatsanwaltschaft zugestellte Beleg gefälscht sei, da zu diesem Zeitpunkt kein Zahlungseingang von CHF 690‘000.00 stattgefunden habe (pag. 151, 271). 4. Subjektive Beweismittel 4.1. Aussagen T.________ und D.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von T und D.________ bei der Staatsanwaltschaft zutreffend zusammengefasst, es kann auf die betreffenden Aktenstellen verwiesen werden (pag. 146 ff., 152 ff., 867f., S. 19f. der Entscheidbegründung). Ergänzend ist zur Aussage von D.________ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2012 betreffend den Vorwurf der Urkundenfäl- schung anzufügen, dass er erst beim Verlesen des Protokolls nachfragte, ob seine Frau das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern übergeben habe. Der Beschuldigte habe ihnen einen Beleg gezeigt, wonach er von der Staatsanwaltschaft CHF 680‘000.00 (rechte: CHF 690‘000.00) erhalten habe. Er werde das Schreiben noch nachreichen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er, da er nun so viel Geld habe, ihnen ihr Geld bringen solle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er kom- me nicht dazu. Da habe er seiner Frau gesagt, dass da etwas faul sei (pag. 148). T.________ äusserte sich ihrerseits vor der Staatsanwaltschaft nicht zum Bankbeleg mit einem Zahlungseingang von CHF 690‘000.00. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte T.________ aus, dass das Strafverfahren gegen sie wegen Betrugs rechtskräftig abgeschlossen sei, weswe- gen sie in der Folge als Zeugin einvernommen wurde. Die Zeugin bestätigte ihre be- reits gemachten Aussagen und gab an, dass sie 2013 oder 2014 das letzte Mal mit dem Beschuldigten in O.________ gesprochen habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass ein Strafverfahren gegen sie hängig sei. Ihr Ehemann habe mutmasslich im selben Zeitraum das letzte Mal Kontakt zum Beschuldigten gepflegt, er habe sich telefonisch erkundigt, wann das Geld komme. Der Beschuldigte habe daraufhin zugesichert, das Geld zu retournieren. 9 Bezüglich des Auftretens des Beschuldigten gab T.________ an, er habe sich als Ge- schäftsmann einer Luxusimmobilienfirma ausgegeben und so gewirkt, als ob er ihnen hätte Geld beschaffen können. Er habe zugesichert, dass er ihnen mit seinen Ge- schäftspartnern ein Darlehen verschaffen könne. Die Idee, bei der W.________AG ei- nen Kredit aufzunehmen, sei vom Beschuldigten gekommen, er habe ihnen vorher immer wieder Geld versprochen. Sie hätten auch immer wieder Vorauszahlungen leis- ten müssen. Schliesslich habe sie dem Beschuldigten ihren Lohnausweis sowie einen Betreibungsregisterauszug einreichen müssen und es sei ein Kredit auf ihren Namen beantragt worden, da damals gegen ihren Ehemann bereits Betreibungen bestanden hätten. Ihr Ehemann sei über die Kreditaufnahme informiert gewesen, das Geld hätte für den Umbau ihrer Alphütte sowie den Abbau von diversen anderen Schulden und offenen Rechnungen eingesetzt werden sollen. Ursprünglich habe sie bei der W.________AG angegeben, dass sie das Geld per Überweisung auf ihr Konto erhal- ten wolle, der Beschuldigte habe dann aber die Idee gehabt, das Geld abholen zu ge- hen. Er habe nicht wirklich begründet, wieso er dies so handhaben wollte, im Hinter- kopf hätte er ja seine Gründe gehabt. Beim Treffen in P.________ habe er ihr dann gesagt, er würde das Geld an sich nehmen und in ein Schliessfach verstauen, zu dem sein Buchhalter, welcher sie angeblich um ihr Geld betrogen habe, Zugang hätte. Das Schliessfach werde von der Polizei überwacht und der Mann würde dann – wenn er sich dem Schliessfach nähere – geschnappt werden. So hätte das Geld, welches für sie bestimmt gewesen wäre und durch den Buchhalter unterschlagen worden sei, zurückerlangt werden sollen. Sie habe diese Geschichte nicht überprüfen können und deshalb gedacht, dass es schon stimmen werde. Sie hätte nicht gewusst, wo sich das Schliessfach befinde. Sie habe darum dem Beschuldigten den Kredit in der Höhe von CHF 60‘000.00 übergeben, er habe ihr dann davon CHF 1‘000.00 zurückgegeben, damit sie fürs Erste etwas hätten. Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin, dass es mögli- cherweise auch CHF 2‘000.00 gewesen seien, welche sie vom Beschuldigten zur momentanen Überbrückung erhalten habe. Sie habe keine Quittung für diesen Betrag verlangt, da sie im Voraus nicht gewusst habe, dass er ihr das Geld abnehmen werde. Vorher habe er immer gesagt, wie viel Geld er benötige, weswegen sie die Quittungen habe vorbereiten können. Auf Vorhalt bestätigte T.________, dass sie der Kantonspolizei das Schreiben auf pag. 50 der Akten gefaxt habe, nachdem sie dem Beschuldigten das Geld übergeben habe. Der Beschuldigte habe ihr zugesichert, das Geld in Raten zurückzuzahlen. Sie habe dies dann jedoch schriftlich festhalten wollen. Eigenartigerweise habe sie hier CHF 50‘000.00 geschrieben, dies müsse ein Schreibfehler sein, da es ja um CHF 60‘000.00 gegangen sei. Sie habe der Polizei mitgeteilt, dass sie auf den Strafantrag verzichten würde, wenn der Beschuldigte die Kreditraten übernehmen würde. Ihr sei es grundsätzlich einfach darum gegangen, das Geld wiederzubekommen. Im Zusammenhang mit dem Kredit der W.________AG habe sich im Monat der Kre- ditübergabe auch ein Herr Y.________ bei Ihnen gemeldet. Er habe all ihre Kreditun- terlagen gehabt und sei bei ihnen mit einer Solothurner Autonummer vorgefahren. Sie wisse aber nicht, ob es sich dabei um einen Mitarbeiter der W.________AG gehandelt habe, er habe keinen Ausweis gezeigt. Sie wisse deshalb auch nicht, ob sein Name richtig sei, ihr Mann habe telefonisch mit ihm gesprochen. 10 Weiter bestätigte die Zeugin, dass ihr der Beschuldigte den Bankbeleg über einen Zahlungseingang von CHF 690‘000.00 (pag. 151) vorgelegt habe. Er habe damit zei- gen wollen, dass er noch Geld habe. Es habe sie stutzig gemacht, dass der Beleg von der V.________AG gestammt habe, obwohl es ja um die W.________AG gegangen sei. Wann und in welchem Zusammenhang der Beschuldigte ihr dieses Dokument ge- geben habe, wisse sie nicht mehr. Da es vom Juli 2012 datiere, nehme sie an, dass es kurz darauf gewesen sei. Die Kontonummer des Privatkontos des Beschuldigten habe sie nicht gekannt, sie habe ihm das Geld immer bar übergeben. Der Beschuldig- te habe ihr vor dem Kredit der W.________AG auch einen anderen Auszug der AA.________AG über CHF 400‘000.00 vorgelegt. Der Beschuldigte habe immer den Vorwand vorgebracht, dass er Geld einzahlen müsse, um das Geld auslösen zu kön- nen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. Sie habe weiter mit ihm geschäftet, weil er von Anfang an Geld versprochen habe und weil sie ihm bereits Geld gegeben hätten und das versprochene Geld dann auch hät- ten bekommen wollen. Ihr Mann habe das auch so gewollt, sie habe immer wieder gesagt, dass sie dem Beschuldigten nicht wieder Geld geben könnten. In erster Linie habe ihr Mann mit dem Beschuldigten telefoniert, und ihr dann gesagt, wo sie ihn tref- fen solle. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte bestreite, ihr einen Auszug über CHF 400‘000.00 gezeigt zu haben, entgegnete T.________, dass der Beschuldigte noch vieles bestreite. Er würde alles bestreiten, was nicht belegt werden könne. Zu ihrer finanziellen Situation hielt T.________ fest, dass sie aufgrund des Kredits ein Lohnpfändungsverfahren am Hals habe, sie kämen finanziell nur aufgrund der teilwei- sen Unterstützung ihrer Mutter durch. Sie würden ca. über CHF 200'000.00 Schulden aus Darlehen und offenen Rechnungen verfügen. Wenn sie keine Familie hätte, wür- de sie sich eines Tages an einem Baum aufhängen. Der Beschuldigte schulde ihnen insgesamt noch um die CHF 100‘000.00, die CHF 60‘000.00 bestreite er, er habe je- doch zugesichert, die CHF 40‘000.00 zu bezahlen. Zu ihrer persönlichen Situation hielt T.________ fest, dass sie die Bäuerinnenschule und das Haushaltslehrjahr gemacht habe und auch eine Krankenpflegerinnenschule SRK des roten Kreuzes begonnen, aber nicht abgeschlossen habe. Das Strafverfah- ren gegen sie sei nicht mehr hängig, sie sei in zweiter Instanz freigesprochen worden, habe aber die Gerichtskosten übernehmen müssen. Schliesslich bestätige T.________ auch, dass der Beschuldigte ihrem Mann einmal Papier anstatt Geld mitgegeben habe, was sie erst zu Hause bemerkt hätten. Ihr Mann habe anschliessend mit dem Beschuldigten telefoniert, sie hätte jedoch nicht persönlich mit ihm gesprochen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte D.________ aus, dass er im Jahr 2014 zuletzt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe. Er habe ihm noch einmal Geld nach O.________ an die Coop Tankstelle gebracht. Der Beschul- digte habe ihm jeweils alles quittiert, was er ihm an Geld gegeben habe, so zwischen CHF 35-40‘000.00. Er sei immer damit gekommen, dass er Geld brauche, damit er Profite bekommen würde. Angefangen habe alles mit einem Inserat in der Tierwelt. Er besitze ein Maiensäss und habe ein Darlehen für den Umbau gesucht, der Beschul- digte habe sich auf sein Inserat gemeldet. Nachdem er den Beschuldigten zuletzt in O.________ gesehen habe, habe er noch einige Male mit ihm telefoniert. Er habe 11 nachgefragt, wo das Geld bleibe. Dann sei er noch nach Burgdorf zur Staatsanwalt- schaft gegangen, wo er einvernommen worden sei. Nach dem Auftreten des Beschuldigten gefragt, erklärte D.________, dass dieser wie ein Kollege auf sie zugekommen sei. Sie hätten sich kennengelernt und seien zu- sammen etwas trinken gegangen. Dies sei in N.________ in einem Restaurant hinter dem Bahnhof gewesen, auch T.________ und ihr gemeinsames Kind seien dabei ge- wesen. Der Beschuldigte habe sich als Immobilienmakler ausgegeben und gefragt, ob er interessiert sei. Er habe ihn daraufhin angerufen und sich CHF 4-5‘000.00 bringen lassen. Er habe für das Geld jeweils auch quittiert. Als er einmal auf der Alp gewesen sei, habe ihn der Beschuldigte telefonisch angefragt, ob er an einem Kredit interessiert sei. So sei es dann immer weiter gegangen, bis er gesagt habe, dass es so nicht wei- ter gehe. Er habe bemerkt, dass er vom Beschuldigten kein Geld bekommen werde. Einmal habe er auch einen vereinbarten Termin wieder verschoben. Ein anderes Mal habe er ihm in Q.________ beim F.________ Geld gegeben. Beim zweiten Treffen seien sie dann nach Z.________ gefahren, um dort das versprochene Geld zu holen. Er habe im Auto auf den Beschuldigten gewartet. Dieser sei einige Minuten später mit einem Paket gekommen, welches er ihm übergeben habe. Erst zu Hause habe er ge- sehen, dass im Paket kein Geld, sondern nur A4 Papier gewesen sei. Er habe den Beschuldigten daraufhin angerufen, dieser habe aber wiederum nur einen Anderen beschuldigt, was er akzeptiert habe. D.________ äusserte weiter seinen Unmut darü- ber, dass der Beschuldigte seine Frau, welche nie lügen würde, benutzt habe, um an die CHF 60‘000.00 zu kommen. Er habe vom Kredit erfahren, da einmal ein Couvert gekommen sei. Dieses hätte seine Frau unterschrieben und an die W.________AG zurückgeschickt. Der Beschuldigte hätte dann mit seiner Frau abgemacht und sie sei- en zur Bank in P.________ gefahren. Dort habe sie das Geld von der Bank bekom- men und auch dafür unterschrieben. Vor der Bank habe er sich anscheinend von T.________ das Geld übergeben lassen und ihr gesagt, dass er das Geld in einen Safe stecken und am nächsten Tag zurückbringen würde. Das Geld sei dann nicht gekommen und der Beschuldigte habe noch mehr verlangt. Sie hätten sich dann in O.________ getroffen und der Beschuldigte habe gesagt, er habe das Geld nicht mehr. Da habe er dann gesagt, dass es so nicht mehr weiter gehe. Der Beschuldigte hätte irgendetwas mit dem Vertrag gemacht, er wisse nur, dass der Lohn seiner Frau nicht für einen Kredit ausgereicht hätte. Er habe aber zu wenig Einsicht in die Angele- genheit gehabt. D.________ gab zu Protokoll, dass die bei der Staatsanwaltschaft protokollierte Aus- sage, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber anerkannt habe, von T.________ CHF 60‘000.00 erhalten zu haben (pag. 147), falsch sei. Er habe Quittungen über die CHF 35-40‘000, welche er dem Beschuldigten übergeben habe. D.________ bestätigte hingegen, dass ihm der Beschuldigte CHF 3‘000.00 zurückbezahlt habe, in der Zwi- schenzeit habe er aber nichts mehr erhalten. Auf Vorhalt des gefälschten Bankbelegs der V.________AG (pag. 151) gab er an, sich an ein Dokument über eine Million erin- nern zu können. Er glaube jedoch, dies sei von der AA.________AG gewesen. Auf späteren Vorhalt hin gab er an, dass das Dokument über eine Gutschrift von CHF 400‘000.00 gelautet habe. In Burgdorf habe er auch ein Dokument abgegeben. Die Vorsitzende gab daraufhin bekannt, dass dies das betreffende Dokument sei. D.________ führte aus, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann das Do- 12 kument per Post gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihnen jedoch einmal bestätigt, dass Geld gekommen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte bestreite, ihm jemals den Beleg der V.________AG gezeigt zu haben, entgegnete D.________, dass der Beschuldigte doch nicht solchen Seich erzählen solle. D.________ fragte rhetorisch, wieso denn sonst die Adresse des Beschuldigten auf dem Dokument stehen solle. Zu seiner finanziellen Situation gab D.________ an, dass der Beschuldigte ihnen noch ca. CHF 35‘000.00 und 60‘000.00 schulden würde. Seine Frau müsse den Kredit ab- bezahlen, obwohl sie nur CHF 1‘350.00 Lohn erhalte. Der Beschuldigte müsse sich nicht entschuldigen, sonst würde er ihm eins in die Gosche hauen. Er habe seine Fa- milie in die Armut gebracht, sie würden nun unter dem Existenzminimum leben. Nach seiner Ausbildung gefragt, erklärte der Beschuldigte, dass er Landwirt sei, aber auch als Lastwagenchauffeur tätig gewesen sei. Zurzeit sei er in einer Destillerie als Brenner und Chauffeur tätig. Er sei auch bei einer grossen Transportfirma gewesen und habe viele Leute gekannt. Er sei immer ehrlich gewesen. Bis der Beschuldigte aufgetaucht sei, habe er nie vor Gericht gehen müssen. Auf Nachfrage durch das Gericht führte D.________ aus, dass er und der Beschuldig- te von Anfang an per du gewesen seien. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte ein anständiger Mann gewesen sei, er hätte nie gedacht, dass dieser solche krummen Dinger drehen würde. 4.2. Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (pag. 859f., S. 11f. der Entscheidbegründung; pag. 868, S. 20 der Entscheidbegründung; pag. 871, S. 23 der Entscheidbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage und machte weder zur Sache noch zu seinen persönlichen Verhältnissen Angaben (pag. 1131f.). 5. Würdigung der Aussagen von T.________ Die Aussagen von T.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wirken authentisch und stehen im Einklang mit ihren Angaben bei der Staatsanwalt- schaft am 7. November 2012. Die teils bestehenden Unsicherheiten – bei einigen Fra- gen musste die Zeugin einen Moment lang überlegen, Erinnerungslücken eingestehen oder eigene Angaben wiederum korrigieren – sind mit dem Zeitablauf schlüssig zu er- klären. Würde T.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, ist davon auszugehen, dass sie sich besser auf die Verhandlung vorbereitet und den Beschul- digten entsprechend eindeutig belastet hätte. Trotz der erwähnten Unsicherheiten, welche nach Ansicht der Kammer eben gerade für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sprechen, blieb T.________, was den Kerngehalt ihrer Aussagen betrifft, bei ihren ur- sprünglichen Angaben und bestätigte diese mit Bestimmtheit. In ihren Aussagen sind auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen. Ihre Schilderungen sind – gerade was ihre eigene Rolle betrifft – weder beschönigend noch verharmlosend. So gesteht sie beispielsweise ein, den leeren Versprechungen des Beschuldigten immer wieder geglaubt, und dessen Angaben nicht verifiziert zu haben. 13 T.________ konnte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich auch die nach Ansicht der Kammer zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung noch bestehenden Widersprüche betreffend die genaue Höhe der überge- benen Kreditsumme und die fehlende Quittung für die Übergabe des Gelds klären. Darauf wird später im Rahmen der Beweiswürdigung des konkreten Vorfalls noch näher einzugehen sein. Der Verteidiger erblickt in den Aussagen von T.________ insoweit einen Widerspruch, als sie anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, dass sie am Tag der Kreditübergabe den Beschuldigten in Q.________ getroffen habe (pag. 157). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass das Treffen in P.________ stattgefunden habe (pag. 1119). Die Kammer vermag in diesen Aussagen keinen relevanten Widerspruch zu erkennen, welcher an den Aussagen von T.________ zweifeln lassen würde. Die Zeugin stammt aus der eher weit entfernten Innerschweiz und es ist davon auszugehen, dass sie die Gegend rund um P.________ nicht genau kennt. Sie reiste an jenem Tag mit ihrem Auto an und ist demnach wohl von der Autobahn her gekommen. Bekanntlich verfügt P.________ über keine eigene Autobahnausfahrt; um nach P.________ zu gelangen, muss die Autobahnausfahrt Q.________ benutzt und das Dorf durchquert werden. Selbst wenn sie nicht über die Autobahn angereist wäre, ist doch festzuhalten, dass die beiden Ortschaften tatsächlich nicht abgegrenzt, sondern zusammengewachsen sind. Inso- fern ist durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin P.________ und Q.________ ver- wechselte bzw. den Ort des Treffens nicht mehr genau benennen konnte. Schliesslich ist anzumerken, dass sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von T.________ verschaffen konnte. Ihre emotionale Betroffenheit war auch mehrere Jahre nach dem Vorfall noch deutlich spürbar und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Insgesamt sind keine Grün- de ersichtlich, wieso an den Aussagen von T.________ zu zweifeln wäre. Ihre Aussa- gen stehen überdies im Kerngehalt auch im Einklang mit den Angaben ihres Eheman- nes D.________ (vgl. unten E. II.6). Auf die Aussagen der Zeugin T.________ kann daher abgestellt werden. 6. Würdigung der Aussagen von D.________ Auch die Aussagen von D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung wirken authentisch und sind glaubhaft. D.________ bestätigte seine bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen. Es fällt auf, dass D.________ in seinen Angaben teilweise etwas ungenau ist und Mühe hat, das Erlebte chronologisch wie- derzugeben bzw. konkrete Fragen präzise zu beantworten. Dies stellt jedoch eine Ei- genart seiner Erzählweise dar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner An- gaben. Auch in den Aussagen von D.________ sind keine Aggravierungstendenzen oder sonstige Lügensignale auszumachen. Vielmehr spricht D.________ ohne Umschwei- fe, ehrlich und nicht beschönigend. So gestand er beispielsweise offen ein, einen Groll gegen den Beschuldigten zu hegen. Diese ehrliche Antipathiebekundung spricht nach Ansicht der Kammer gegen eine raffiniert geplante Falschbeschuldigung. Die Aussa- gen von D.________ waren zudem offensichtlich nicht mit seiner Frau abgesprochen, 14 was sich in verschiedenen Details – insbesondere anhand der Aussagen im Zusam- menhang mit dem gefälschten Bankbeleg – zeigte. Eine Absprache wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätten er und T.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________ spricht, dass er das Protokoll der Staatsanwaltschaft in einem für seine Frau nicht vorteilhaften Punkt als falsch bezeichnete. So gab er im Widerspruch zu seiner Frau an, dass der Beschul- digte ihm gegenüber niemals anerkannt habe, von T.________ den Kredit der W.________AG erhalten zu haben (pag. 1128). Schliesslich war auch bei D.________ die persönliche Betroffenheit noch deutlich spürbar. Sowohl er als auch seine Frau erscheinen als bodenständige und gutgläubi- ge Menschen mit begrenzten intellektuellen Fähigkeiten, sie sind zudem in geschäftli- chen Dingen unerfahren. Die Kammer erachtet es aufgrund des an der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung gewonnen Eindruckes deshalb als äusserst unwahrschein- lich, dass T und D.________ dem Gericht falsche Tatsachen vorgespiegelt und sich gemeinsam auf derart raffinierte Weise gegen den Beschuldigten verschworen hätten. Es kann daher – neben den Angaben von T.________ – auch auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abgestellt werden. 7. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, einen Teil des W.________AG Kredits von T.________ erhalten zu haben. Weiter bestreitet er auch, den gefälschten Bankbeleg der V.________AG erstellt zu haben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er die Aussage und machte keine Angaben zu den fraglichen Vorfällen. Eine Würdigung seiner Angaben ist – da er die Vorfälle generell bestreitet – eher schwierig und wird soweit möglich direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der einzel- nen Vorfälle erfolgen. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass die Bestreitungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, weswegen auf seine Aus- sagen nicht abzustellen sein wird. 8. Beweiswürdigung bezüglich des Sachverhalts Betrug Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv (pag. 868f., S. 20f. der Entscheidbegründung). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist der von T.________ geschilderte Sachverhalt, welcher der Beschuldigte ihr gegenüber wiedergegeben haben soll und wonach die CHF 58‘000.00 in einem durch die Polizei überwachten Schliessfach als Falle für den flüchtigen Buchhalter deponiert werden sollten, derart aussergewöhnlich, dass er kaum durch T.________ erfunden werden konnte. Zudem stehen diese an- geblichen Vorgänge rund um das entwendete Geld und das Schliessfach im Einklang mit früheren und unbestritten gebliebenen Schilderungen des Beschuldigten, wonach er und das Ehepaar durch einen anderen Mann um ihr Geld betrogen worden seien. Die gemäss T.________ durch den Beschuldigten wiedergegebene Lüge lässt sich daher in die übrigen Angaben, welche der Beschuldigte gegenüber T und D.________ und auch gegenüber anderen Geschädigten machte, logisch einbetten. Auch verfügte 15 der Beschuldigte tatsächlich über ein Schliessfach bei der V.________AG, wobei die Polizei darin anlässlich der Hausdurchsuchung jedoch nichts mehr vorfinden konnte (pag. 12). Diese Umstände stellen allesamt klare Indizien für den Wahrheitsgehalt der Angaben von T.________ dar. Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Angaben von T und D.________ bzw. insbesondere die Angaben von T.________ in Bezug auf den Sachverhalt der Kreditübergabe aus folgenden inhaltlichen bzw. sachlogischen Gründen überzeugen: - T.________ konnte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft darlegen, dass der Beschuldigte die gesamte Kreditsumme von CHF 60‘000.00 behändigte, ihr jedoch anschliessend CHF 2‘000.00 zur Überbrückung zurückgab (pag. 1120). Wie sich anhand des unbestritten gebliebenen Sachverhalts des Be- trugs zum Nachteil von T und D.________ zeigt, handelt es sich dabei um eine Hinhaltetaktik des Beschuldigten. Die Geschädigte sollte mit einer kleinen Summe vorerst ruhig gestellt und in der Annahme, dass sie das Geld sogleich (zurück) er- halten werde, bestätigt werden. - T.________ erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vor- halt der durch sie für den Beschuldigten aufgesetzten Vereinbarung auf pag. 50 der Akten, dass es sich bei der darin aufgeführten geschuldeten Summe von CHF 50'000.00 um einen Verschrieb ihrerseits handelte und vielmehr von CHF 60‘000.00 auszugehen sei (pag. 1120). Die Kammer sieht – gerade auch in Anbe- tracht der Unerfahrenheit von T.________ in finanziellen Belangen – keinen An- lass, an dieser Darstellung zu zweifeln. - Auch die nach Ansicht der Kammer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bestehende offene Frage, wieso sich T.________ die Übergabe der CHF 58‘000.00 entgegen ihrem üblichen Vorgehen in der Vergangenheit nicht durch den Beschuldigten quittieren liess, konnte geklärt werden. T.________ legte glaubhaft dar, dass sie vor dem Treffen mit dem Beschuldigten nicht wusste, dass der Beschuldigte ihr das Geld abnehmen würde. Bei allen anderen Summen habe ihr der Beschuldigte vorgängig mitgeteilt, wie viel er benötige. Im Falle des Kredits sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, eine Quittung vorzubereiten. Mit diesen vollumfänglich plausiblen Angaben von T.________ konnte nach Ansicht der Kammer glaubhaft geklärt werden, wieso für die durchaus erhebliche Summe von CHF 58‘000.00 keine Quittung vorhanden ist. Die Erklärung steht zudem im Ein- klang mit der Tatsache, dass die Auszahlungsmodalität des Kredits kurzfristig noch geändert wurde. So ist aktenkundig, dass sich T.________ die Summe ur- sprünglich auf ihr Konto überweisen lassen wollte, die Auszahlungsart jedoch nachträglich änderte (pag. 56f.). Dass T.________ sich das Geld schliesslich in einer Filiale – weit entfernt von ihrem Wohnort, jedoch in der Nähe des Beschul- digten – bar ausbezahlen liess, weist stark auf eine Involvierung des Beschuldig- ten hin. Ansonsten sind schlicht keine Gründe für ein derart aussergewöhnliches Vorgehen ersichtlich. Dem Argument der Verteidigung, wonach aufgrund der feh- lenden Quittung davon ausgegangen werden müsse, dass das Geld nicht überge- ben worden sei, ist damit nicht zu folgen. - Schliesslich konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung auch einen persönlichen Eindruck der Zeugin verschaffen, und es er- 16 scheint unter Berücksichtigung dieses Eindrucks wie bereits erwähnt als äusserst unwahrscheinlich, dass T.________ eine derart kreative Geschichte erfinden könnte. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach das Ehepaar nicht der- art naiv sein könne, dem Beschuldigten CHF 58‘000.00 zu übergeben, überzeugt nicht, zumal nicht bestritten ist, dass das Ehepaar dem Beschuldigten vorgängig bereits rund CHF 40‘000.00 ohne Gegenleistung hatte zukommen lassen. Die Angaben des Beschuldigten sind demgegenüber ihrerseits widersprüchlich und unlogisch. So gestand der Beschuldigte ein, T.________ bei der Vermittlung des Kre- dits geholfen zu haben (pag. 202). Dass er ausgerechnet für diese Bemühungen kein Entgelt entgegengenommen haben bzw. ohne Gegenleistung tätig geworden sein will, ist atypisch für sein der Kreditübergabe vorangehendes Verhalten. Auch die einschlä- gigen Vorstrafen lassen daran zweifeln, dass der Beschuldigte tatsächlich T und D.________ uneigennützig helfen wollte. Die Angaben des Beschuldigten erscheinen daher der Kammer als nicht glaubhaft. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Angaben von T und D.________ bzw. der Zeugin T.________ abzustellen ist und demnach als Beweisergebnis davon aus- zugehen ist, dass der Beschuldigte T.________ dazu brachte, ihm CHF 58‘000.00 des W.________AG Kredits zu übergeben. Als Begründung brachte er ihr gegenüber vor, dass er das Geld zur Überführung seines Buchhalters, welcher u.a. mit dem gesamten für T und D.________ bestimmten Geld untergetaucht sei, benötige. Er werde das Geld in ein Schliessfach, welches von der Polizei überwacht werde, deponieren und den Buchhalter so dingfest machen können. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist demnach erwiesen. 9. Beweiswürdigung bezüglich des Sachverhalts Urkundenfälschung Grundsätzlich kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 872f., S. 24f. der Entscheidbegründung). Sowohl T.________ als auch ihr Ehemann konnten zum fraglichen Kontoauszug des Beschuldigten der V.________AG über einen Zahlungseingang von CHF 690‘000.00 keine genaueren Angaben mehr machen. Insbesondere wussten sie nicht mehr, wie und wann sie in den Besitz des Dokuments gelangt sind. Beide bestätigten jedoch ihre bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen. Diese Erinnerungslücken bzw. Un- genauigkeiten sprechen nach Ansicht der Kammer gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben von T und D.________. Hätten sie das Dokument selbst erstellt, wäre davon auszugehen, dass sie versucht hätten, vor dem Gericht überzeugend darzulegen, wie sie in dessen Besitz gelangt sind. Dies hat umso mehr zu gelten, als es sich dabei um einen durchaus erheblichen Sachverhaltspunkt handelt. D.________ und T.________ massen dem Dokument jedoch – was sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zeigte – weder heute noch zum damaligen Zeitpunkt eine grosse Bedeutung zu, weshalb sie es auch nie detailliert betrachteten und folglich dessen Inhalt nicht genau kannten. Die einzige Schlussfolgerung, welche sie daraus zogen, war, dass der Beschuldigte über Geld verfügen musste. Weitere Details waren für sie nicht von Relevanz. Dass D.________ und T.________ zum jetzigen Zeitpunkt – mehrere Jahre nachdem sie das Dokument zum letzten Mal gesehen hatten – keine 17 detaillierte Erinnerung mehr haben, erstaunt deshalb nicht und ist mit dem Zeitablauf schlüssig zu erklären. Der Verteidiger bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nicht ersichtlich sei, wie das Dokument in die Akten gelangt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch T und D.________ oder durch eine Drittperson gefälscht worden sei. Der Beschuldigte habe nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht zu beweisen, dass er den Auszug nicht gefälscht habe und sei folglich freizusprechen. Es ist zwar durchaus zutreffend, dass nicht mehr genau nachvollzogen werden kann, wie der Kontobeleg Eingang in die Akten fand. Dies spricht jedoch nicht gegen die Angaben von D.________ und T.________, wonach sie den Beleg vom Beschuldigten erhalten hätten. D.________ erwähnte den Bankauszug erstmals spontan beim Verle- sen des Protokolls bei der Staatsanwaltschaft am 7. November 2012 und erkundigte sich dabei, ob dieser von ihm erwähnte Beleg echt sei. Weiter hielt er fest, dass er ihn suchen und der Staatsanwaltschaft übergeben werde (pag. 148). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass D.________ der Staatsanwaltschaft den fraglichen Kon- toauszug nach der Befragung am 7. November 2012 zukommen liess. Die spontane Erwähnung des Auszugs am Ende der Einvernahme spricht nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Ehepaar das Dokument – nur um dem Beschuldigten zu schaden – auf der- art raffinierte Art und Weise beiläufig als Fälschung in das Strafverfahren einzubringen wusste. Ebenfalls ist bezeichnend, dass D.________ anlässlich dieser Einvernahme von einem Schreiben der Staatsanwaltschaft sprach, obwohl es sich dabei offensicht- lich um einen Beleg der V.________AG handelte (pag. 148). Hätte er den Beleg selbst gefälscht, ist davon auszugehen, dass er ihn korrekt benannt hätte. Eine Fälschung des Kontoauszugs durch T und D.________ ist schliesslich auch des- halb nicht möglich, weil sowohl T.________ als auch D.________ die Kontoangaben des Beschuldigten gar nicht kannten, was sie anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung erneut bestätigten. Hinweise, dass diese Angaben von T und D.________ falsch sind, sind keine vorhanden. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass D.________ oder T.________ dem Beschuldigten jeweils Geld auf elek- tronischem Wege überwiesen hätten. Wenn die Verteidigung nun vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass T und D.________ oder andere Dritte Kenntnis dieser Nummer hatten, handelt es sich dabei um eine rein theoretische Möglichkeit, welche faktisch ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung geltend gemacht wird – in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo seine Unschuld zu beweisen hat. Kommt hinzu, dass sich auch der richtige Kontoauszug, welcher als Grundlage der Fälschung diente, in den Akten befindet (pag. 296, 959.3). Wie die V.________AG ausführte, weist dieses Originaldokument eine einmalige Dokumentennummer auf (pag. 959.2). Da die Fälschung ebenfalls diese Dokumentennummer aufweist, müss- ten T und D.________ bzw. eine allfällige Drittperson in den Besitz dieses Originaldo- kuments gelangt sein, hätten sie doch ansonsten keine Kenntnis dieser Nummer ge- habt. Wie und warum dies geschehen sein soll, ist schlicht nicht ersichtlich. Diese Möglichkeit kann deshalb verworfen werden. Der Beschuldigte hätte kaum ein Inter- esse daran gehabt, T und D.________ – oder auch einem weiteren Betrugsopfer – 18 den Originalauszug über sein Konto mit einem Saldo von CHF 52.85, vorzulegen, zu- mal er damit belegt hätte, dass er eben gerade nicht über Geld verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass als Fälscher des Kontoauszugs alleine der Beschuldigte in Frage kommt. Ausschliesslich er verfügte sowohl über die nötigen Informationen, wel- che ihm die Fälschung des Belegs ermöglichten, als auch über ein nachvollziehbares Motiv (siehe Ausführungen unten). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Dokument benutzte, um noch einmal Geld erhält- lich zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte T und D.________ im Juli 2012 hinhalten bzw. davon abhalten wollte, sich an die Polizei zu wenden, indem er den Beiden vorspiegelte, sehr wohl über Geld zu verfügen. Dieses Verhalten ist im Zusammenhang mit der Übergabe der Kreditsumme von CHF 58‘000.00 zu sehen. Im Juli 2012 versuchten T und D.________ noch immer, diese Summe vom Beschuldigten zurückzuerhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kontoauszug benutzte, um D.________ und T.________ vor- zutäuschen, dass er sehr wohl solvent sei und die Kreditsumme sogleich zurückzah- len könne. T.________ bestätigte denn auch, dass es ihr in erster Linie darum gegan- gen sei, die Kreditsumme zurückzuerhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in erster Linie Zeit gewinnen und so (länger) der Strafverfolgung entge- hen wollte. Die Kammer erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte den Bankauszug fälschte und T und D.________ in der Absicht, diesen seine Zahlungsfähigkeit vorzu- spiegeln und sie damit länger hinzuhalten bzw. davon abzuhalten, an die Polizei zu gelangen, vorlegte. III. Rechtliche Würdigung 1. Betrug 1.1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 874f., S. 26f. der Entscheidbegründung). In rechtlicher Hinsicht stellt sich insbesondere die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist. Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 mit dieser Frage wie folgt auseinandergesetzt: «Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen 19 derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vor- kehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben be- jaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entschei- dend. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beein- trächtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu neh- men. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung er- fordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).» 1.2. Subsumtion Der Beschuldigte hatte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, T.________ irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen dazu gebracht, ihm CHF 58‘000.00 zu übergeben. Insofern hat der objektive Tatbestand als erfüllt zu gelten. Hingegen ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Geschädigten seien er- schreckend naiv gewesen. Sie hätten dem Beschuldigten bereits erhebliche Summen übergeben, ohne diese jemals zurückerhalten zu haben. Bezüglich weiterer Darle- henszahlungen hätten die Opfer mit Blick auf die Opfermitverantwortung und die ent- sprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen Schutz mehr verdient, zumal zwischen dem Beschuldigten und T und D.________ auch kein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der von der Verteidigung mit Blick auf die Op- fermitverantwortung zitierte Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts BGer 6P.34/2007 vom 18. April 2007) vorliegend nach Ansicht der Kammer bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil das Opfer im erwähnten Entscheid im Zeitpunkt der Überg- abe der Schecks an den Beschuldigten bereits Kenntnis von weiteren Geschädigten des Täters hatte, welche diesem ebenfalls Geld übergeben und zu keinem Zeitpunkt eine Gegenleistung erhalten hatten. Dass dieses Verhalten unter diesen Umständen als leichtsinnig und tatbestandsausschliessend beurteilt wurde, steht nicht im Wider- 20 spruch zu den nachfolgenden Überlegungen der Kammer. Denn es gilt zu beachten, dass T und D.________ im vorliegenden Fall eben gerade keine Kenntnis von den Machenschaften des Beschuldigten bzw. von anderen Geschädigten hatten. Bei der vorliegenden Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist zu beach- ten, dass der Vorfall rund um die Übergabe der Kreditsumme nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den vorangehenden Geschehnissen zu sehen ist. Es kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 879f., S. 31f. der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte sich ursprünglich im Jahr 2010 auf ein Inserat, welches T und D.________ in der Tierwelt aufschalten lies- sen und mit welchem sie nach einem Kredit suchten, gemeldet. Nachdem er nach ei- nem gewissen Zeitraum, in dem ihm das Ehepaar aufgrund diverser Lügen bereits er- hebliche Summen übergeben hatte, bemerkte, dass er keine weiteren Zahlungen durch T und D.________ mehr erwirken konnte, weil sich diese in der Hoffnung auf einen Kredit durch den Beschuldigten bereits (u.a. bei Bekannten) massiv verschuldet hatten, verhalf der Beschuldigte T.________ schliesslich zum fraglichen Kredit bei der W.________AG. Beim Beschuldigten handelte es sich damit nicht um eine gänzlich unbekannte Person, welcher T.________ leichtsinnig Geld überreichte. Auch wenn nicht von einem Vertrauensverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auszugehen ist, bestand doch eine persönliche Beziehung zwischen T und D.________ und dem Beschuldigten, welche – wenn auch lose – bereits seit 2010 und damit seit mehreren Jahren andauerte. Anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung bestätigten T und D.________ denn auch, dass beim Treffen mit dem Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihnen bestanden hatte, sie sich duzten, und auch zusammen etwas trinken gegangen seien. Bei einem Treffen war neben T und D.________ gar die gemeinsame Tochter der Beiden anwesend. Die Beziehung zwischen T und D.________ und dem Beschuldigten ging damit über ein rein geschäftliches Verhältnis hinaus. Über Jahre hinweg hatte der Beschuldigte ein Lügengebäude errichtet, und dieses auch immer wieder gepflegt und weiter ausge- baut. So täuschte er beispielsweise zu einem Zeitpunkt die angebliche Übergabe des versprochenen Geldes an D.________ vor. Erst später stellte sich heraus, dass es sich beim übergebenen Geld nur um verpacktes Papier handelte. Insofern kann fest- gehalten werden, dass eine längere Beziehung zwischen dem Beschuldigten und T und D.________ bestand, diese Beziehung durch den Beschuldigten unter Zuhilfe- nahme diverser Lügen und Lügengebäude aufrecht erhalten und ausgenutzt wurde und T und D.________ offensichtlich grosses Vertrauen in den Beschuldigten hegten, was diesem bewusst war. Der Beschuldigte nutzte neben der Vertrauensseligkeit der Geschädigten auch die Notsituation, indem sich T und D.________ offensichtlich befanden, bewusst aus. Er wusste, dass ihm T und D.________ insgesamt bereits rund CHF 40‘000.00 überge- ben hatten, obwohl sie mit einem Inserat auf der Suche nach Geld gewesen waren, und sich ihre finanzielle Situation aufgrund seiner Machenschaften zunehmend und massiv verschlechterte, was ihn jedoch nicht davon abhielt, diese fortzusetzen. Auch unter Berücksichtigung der Geschehnisse rund um und vor der Übergabe des Kredits kommt den Geschädigten nach Ansicht der Kammer vorliegend keine tatbe- standsausschliessende Opfermitverantwortung zu: 21 Der Beschuldigte brachte bei der Übergabe der CHF 58‘000.00 gegenüber T.________ die Lüge vor, sein Buchhalter habe das Geld des Ehepaars entwendet und sei damit geflohen. Das Vorbringen des Beschuldigten, der Buchhalter könne mit- hilfe eines Tricks überführt werden, war für T.________ – unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation sowie ihrer intellektuellen Fähigkeiten – durchaus plausibel, knüpfte der Beschuldigte damit doch an frühere Lügen an, welche er auch gegenüber anderen Geschädigten erwähnt hatte. Der Beschuldigte durfte zudem auch davon ausgehen, dass T.________ seine Geschichte nicht mithilfe der Polizei überprüfen würde, war ihm ihre Naivität doch hinlänglich bekannt. Kommt hinzu, dass T.________ in ihrem Kreditantrag falsche Angaben machte und alleine deshalb be- züglich einer allfälligen Einschaltung der Polizei zurückhaltend gewesen sein dürfte. Schliesslich wäre es T.________ auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, die Ge- schichte des Beschuldigten zu überprüfen. Die Polizei ist an das Amtsgeheimnis ge- bunden und hätte T.________ keine Informationen erteilen können, insbesondere nicht über angebliche geheime Überwachungsmassnahmen. Die Lüge wäre damit fak- tisch auch kaum überprüfbar gewesen. Gerade die Tatsache, dass T und D.________ bereits in der Vergangenheit dem Be- schuldigten Geld ausgehändigt hatten, stellt – entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung – eine Erklärung für das Verhalten von T.________ dar. In Anbetracht der grossen finanziellen Investitionen, welche sie bereits in den Beschuldigten getätigt hatte, war sie bereit, alles zu tun, um das verlorene Geld wieder zurückzuerlangen. Dies hat umso mehr zu gelten, als es sich dabei nicht um eigenes Geld, sondern um Darlehen von Verwandten und Bekannten handelte. Ein Ausfall dieses Geldes war ge- rade auch mit Blick auf diese persönlichen Beziehungen umso schwieriger zu verkraf- ten und einzugestehen. Das Verhalten von T und D.________ lässt sich denn auch bei anderen Betrugsopfern regelmässig beobachten. Kommt hinzu, dass T.________ durch die Vermittlung des Kredits bei der W.________AG wieder Vertrauen in den Beschuldigten schöpfte, hatte doch die Vermittlung des lange versprochenen Kredits nach langer Zeit endlich geklappt und hielt T.________ das Geld nun persönlich in den Händen. Die Tatsache, dass T und D.________ dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit Geld ausgehändigt hatten, spricht damit nicht gegen die Annahme von Arglist. Entscheidend bei der Prüfung der Arglist sind schliesslich auch die konkreten Verhält- nisse der Geschädigten bzw. ihre Person. Die Arglist ist deshalb vorliegend auch mit Blick auf das intellektuelle Gefälle zwischen den Geschädigten, welche in geschäftli- chen Angelegenheiten gänzlich unerfahren und naiv waren und überdies vor allem ei- nen praktischen Bildungsstand aufwiesen, sowie dem diesbezüglich erfahreneren (und einschlägig vorbestraften) Beschuldigten zu bejahen. Es geht nach Ansicht der Kammer nicht an, dass derjenige Täter, welche sich äusserst naive und unerfahrene Opfer aussucht, privilegiert wird. Die erwähnten Eigenschaften von T und D.________ dürfen dem Beschuldigten keinesfalls zum Vorteil gereichen. Der Beschuldigte kannte die Naivität der Geschädigten genau und er nutzte ihr Vertrauen in ihn über Jahre hinweg bewusst aus. Das Vorgehen des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen als arglistig zu bezeichnen, der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. In subjektiver 22 Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte hat sich damit des Betruges zum Nachteil von D.________ und T.________ im De- liktsbetrag von CHF 58‘000.00 schuldig gemacht. 2. Urkundenfälschung 2.1. Wahrung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung ei- ne Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Fälschung datiere vom 21. Juli 2012, was in der Anklageschrift nicht erwähnt werde. In der Anklageschrift sei zudem festgehal- ten worden, dass der Beleg im Zusammenhang mit der Übergabe der Kreditsumme von CHF 58‘000.00 übergeben worden sei, was aufgrund des Datums der Fälschung nicht stimmen könne. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjekti- ver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 518/2014 vom 4. De- zember 2014, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Ort- und Zeitangaben sind so- lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusati- onsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Kammer vermag vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erken- nen. Unter dem Anklagepunkt der Urkundenfälschung (pag. 696) ist nicht festgehal- ten, unter welchen Umständen bzw. wann genau der Kontoauszug T und D.________ vorgelegt wurde. Insofern ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – kein falscher Sachverhalt angeklagt. Auch das Datum ist unter dem entsprechenden An- klagepunkt erwähnt, wobei festgehalten ist, dass auch ein unbekannter Zeitraum denkbar ist. Dieser Inhalt der Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen. Dem Beschuldigten erschliesst sich aus der Anklageschrift ohne weiteres, was ihm vorgeworfen wird. Das gefälschte Dokument wird hinreichend genau beschrieben und der Beschuldigte verfügt damit über die nötigen Informationen, um sich wirksam ver- teidigen zu können. Der Anklagegrundsatz ist demzufolge in Bezug auf den Tatbe- stand der Urkundenfälschung nicht verletzt. 2.2. Rechtliche Grundlagen Der Urkundenfälschung macht sich gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (etc.). 23 Urkundenfälschung im engeren Sinne (Tathandlung des Fälschens) ist die Täuschung über die Identität ihres Urhebers. Unecht ist die Urkunde dann, wenn sich der erkenn- bare Aussteller die in der Urkunde verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zu- rechnen lassen muss (BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, Basel 2013, N 3 zu Art. 251). Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte Erklärun- gen sind echte Urkunden, wenn sie dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zu- gerechnet werden können (BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 251). Die Tathandlung des Verfälschens begeht, wer eigenmächtig einen gedanklichen In- halt einer Urkunde abändert, so dass der Eindruck entsteht, der ursprüngliche Aus- steller habe ihr diesen Inhalt gegeben; sie gilt als Urkundenfälschung im engeren Sin- ne (BOOG, a.a.O., N 46 zu Art. 251). Als Beispiele für das Verfälschen hat die Recht- sprechung z.B. das Kopieren und Abändern von Warenretourscheinen, die Ergänzung einer Bestätigung für ein Stipendiengesuch, die Ergänzung eines Arztzeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, das Entfernen von einigen Seiten im Jah- resbericht und Ersetzen durch Seiten mit falschen Zahlen etc. angenommen (BOOG, a.a.O., N 49ff. zu Art. 251). Zur Schädigungsabsicht bzw. zur Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht ist festzuhal- ten, dass der angestrebte Vorteil jede Besserstellung umfasst, es genügt, Kosten zu sparen oder Zeit zu gewinnen, sich in einem Strafverfahren selbst zu begünstigen, er muss entweder rechtswidrig sein, oder es darf kein Anspruch darauf bestehen (TRECHSEL / PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2013, N 15f. zu 251). Die angestrebte Benachteiligung muss sich gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten, damit sind alle subjektiven Rechte, auch Persönlichkeitsrechte gemeint. Eine Schädigung liegt dann vor, wenn die ge- bzw. verfälschte Urkunde die Ausübung solcher Rechte erschwert oder vereitelt (BOOG, a.a.O., N 186 zu Art. 251, TRECHSEL / PIETH, a.a.O., N 14 zu Art. 251). 2.3. Subsumtion Die Verteidigung hat vor oberer Instanz zu Recht nicht mehr bestritten, dass der Kon- tobeleg eine Urkunde im Sinne des Gesetzes darstellt. Der durch den Beschuldigten abgeänderte Kontobeleg der V.________AG sollte entgegen den tatsächlichen Gege- benheiten beweisen, dass dem Konto des Beschuldigten am 20. Juli 2012 ein Betrag von CHF 690‘000.00 gutgeschrieben wurde. Der Beleg ist damit bestimmt und auch geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Beschuldigte hat die Urkunde insofern gefälscht bzw. verfälscht, als der tatsächliche Aussteller (also er selbst), nicht mit dem angeblichen Aussteller (die V.________AG) übereinstimmt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Täuschungsab- sicht. Weiter verfügte er auch über die Absicht, sich T und D.________ gegenüber als solvent auszuweisen, um damit zu verhindern, dass es die ihm übergebene Kredit- summe umgehend zurückfordert bzw. die Polizei einschaltet. Damit liegt auch die er- forderliche Vorteilsabsicht vor. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Urkundenfälschung schuldig gemacht. 24 IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wie- dergegeben, darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 888f., S. 40f. der Entscheid- begründung). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten mithin eine gesetzliche Prioritätsord- nung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstra- fe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass vorliegend aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und dessen offensichtlicher Unbeeindruck- barkeit durch Strafen insbesondere aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen mit Ausnahme der Übertretung für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheits- strafe auszufällen sein wird (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 892, S. 44 der Entscheidbegründung). Eine Geldstrafe kommt auch für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht in Frage, müsste sie doch aufgrund des Urteils vom 19. Dezember 2008 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB unbe- dingt ausgesprochen werden, da keine besonders günstigen Umstände vorliegen (vgl. auch nachfolgend). Da der Beschuldigte hoch verschuldet und offensichtlich nicht be- reit ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wäre eine Geldstrafe we- der in Bezug auf das soziale Umfeld (eine Freiheitsstrafe lässt sich ohnehin nicht ver- meiden), noch unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz zweckmässig. Damit ist auch für die Widerhandlungen gegen das SVG eine Freiheitsstrafe auszusprechen und das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) gelangt vorliegend zur Anwendung. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt für das konkret schwerste Delikt, also vorliegend den gewerbsmässigen Betrug, der gesamthaft zu beurteilen ist, die Einsatzstrafe zu bestimmen. Diese ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. 2. Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 2.1. Objektive Tatkomponenten – Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend CHF 140‘955.00, wobei von insgesamt sechs pri- vaten Geschädigten auszugehen ist. Diese Deliktssumme verteilt sich dabei – wie die Vorinstanz zutreffend auf pag. 890, S. 42 der Entscheidbegründung darlegte – unter- schiedlich auf die einzelnen Geschädigten, konkret liegt sie zwischen CHF 985.00 und 25 CHF 98‘370.00 pro Fall. Für die einzelnen Geschädigten ist dieser Deliktsbetrag zwar teils sehr hoch und – wie gerade auch das Delikt zum Nachteil von T und D.________ mit dem höchsten Deliktsbetrag von CHF 98‘370.00 zeigt – teils gar existenzgefähr- dend bzw. vernichtend. Hingegen wiegt die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts – objektiv betrachtet – vergleichsweise gering, es ist entsprechend noch von einem leichten Verschulden innerhalb des Strafrahmens auszugehen. 2.2. Objektive Tatkomponenten – Ausmass des Erfolgs / Art und Weise der Begehung, Verwerflichkeit des Handelns Das Vorgehen des Beschuldigten geht grundsätzlich nicht über die Tatbestandsmäs- sigkeit hinaus. Zwar untermauerte er seine Täuschungen mit Visitenkarten, der Erstel- lung von Homepages und gefälschten Bankbelegen, hingegen hielt sich der durch den Beschuldigten betriebene Aufwand in Grenzen. Der Aufbau seiner Homepage als Lu- xusimmobilienvermittler war sehr simpel gehalten und Informationen, welche über die Kontaktdaten des Beschuldigten hinausgehen, waren darauf nicht zu finden. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte auf ein in der Tierwelt geschaltetes Inserat meldete, deutet jedoch nach Ansicht der Kammer auf ein verwerfliches Handeln hin. Der Beschuldigte suchte wohl bewusst nach in Finanzfragen unerfahrenen Lesern, welchen es nicht gelungen war, über andere Kanäle, insbesondere über Banken bzw. Kleinkreditinstitute an Geld zu gelangen. Zur Art und Weise der Begehung der Tat ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ge- genüber den Geschädigten professionell und seriös auftrat. Er gewann mit seinem Auftreten ihr Vertrauen und versuchte erfolgreich, eine persönliche Beziehung herzu- stellen, was sich denn auch darin zeigte, dass er T und D.________ sofort das «Du» anbot und mit ihnen ein Restaurant aufsuchte. Es ist zudem offensichtlich, dass der Beschuldigte die Sorglosigkeit, Unerfahrenheit und den Bildungsstand seiner Opfer – insbesondere von T und D.________ – schamlos ausnutzte. Im Falle von T und D.________ wiegt die Art und Weise der Deliktsbegehung nach Ansicht der Kammer nicht mehr leicht. Der Beschuldigte trieb T und D.________, wel- ches sich bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden, bewusst in eine erhebliche und existenzgefährdende Verschuldung und damit in die Armut. Wie T und D.________ darlegten, stellt die ungewisse und beengende finanzielle Situation – die Familie lebt unter dem Existenzminimum – eine starke psychische Belastung dar. Die Auswirkungen der Tat auf das Leben dieser Geschädigten muss daher als erheblich bezeichnet werden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte T.________ gar dazu brach- te, falsche Angaben im Kreditantrag zu machen, was schliesslich auch in einem Straf- verfahren gegen sie und damit in einer weiteren psychischen Belastung resultierte. Dennoch ist unter Berücksichtigung dieser objektiven Tatkomponenten – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.3. Fazit objektive Tatschwere Innerhalb des weiten Strafrahmens (Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren) ist von einem leichten Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszugehen. 26 2.4. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und damit egois- tischen Beweggründen, was jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. 2.5. Fazit Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug Für den gewerbsmässigen Betrug erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von ins- gesamt 20 Monaten als verschuldensangemessen. 3. Asperation für die weiteren Delikte Die Kammer schliesst sich mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen vollum- fänglich der Vorinstanz an (pag. 891f., S. 43f. der Entscheidbegründung). Für die Urkundenfälschung ist – da ihr im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs kaum eigenständige Bedeutung zukommt – von einer Strafe von 45 Strafeinheiten, asperiert von 30 Strafeinheiten, auszugehen. Die Vorinstanz hat für das nahe Aufschliessen auf der Autobahn als grobe Verkehrs- regelverletzung zutreffend eine Strafe von 12 Strafeinheiten und für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine Strafe von 6 Strafeinheiten ausgesprochen. Asperiert sind von diesen 18 Strafeinheiten 15 Strafeinheiten bzw. ein halber Monat Freiheitsstrafe anzurechnen. Die für die mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr ausgesprochene Übertre- tungsbusse von CHF 400.00 ist bereits in Rechtskraft erwachsen. 4. Täterkomponenten 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten sind zutreffend (pag. 893f., S. 45f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte verweigerte anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zu seinen persönlichen Verhältnissen. Seine jetzige Situation ist daher unbekannt und es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte ist mehrfach und massiv vorbestraft (vgl. für eine vollständige Über- sicht pag. 1082 ff.). Insbesondere folgende einschlägige Vorstrafen fallen negativ ins Gewicht: - Verurteilung u.a. wegen mehrfachen Betrugs, teils versucht, teils gewerbsmässig, Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Veruntreuung (mehrfache Begehung) und Widerhandlungen gegen das SVG (Urteil vom 19. Dezember 2008); - Verurteilung wegen Betrugs (Urteil vom 14. März 2012); - Verurteilung wegen Betrugs (Urteil vom 30. Mai 2012); - Verurteilung wegen Veruntreuung (Urteil vom 11. April 2014); - Verurteilung wegen Erschleichung eines Ausweises (Urteil vom 13. August 2015) Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit auch noch we- gen Geldwäscherei, begangen im Jahr 2009, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verur- teilt wurde. Das Urteil datiert vom 19. Oktober 2015 und stammt aus dem Kanton St. 27 Gallen (pag. 1084). Daneben wurden gegen den Beschuldigten auch mehrere admi- nistrative Massnahmen verhängt (vgl. ADMAS-Auszug; pag. 1108). Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen zeugen von einer Unbelehrbarkeit des Be- schuldigten und wirken sich vorliegend im Umfang von 10 Monaten deutlich strafer- höhend aus. Es ist damit von einer Freiheitsstrafe von 31,5 Monaten auszugehen. 4.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch diesbezüglich kann vorderhand auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 894f., S. 46f. der Entscheidbegründung). Seit dem erstinstanzlichen Ur- teil am 30. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Erschleichens eines Aus- weises, begangen am 17. Dezember 2014 (also nicht lange nach dem erstinstanzli- chen Urteil), rechtskräftig verurteilt. Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt echte Reue oder Ein- sicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte ernsthaft um die Rückzahlung seiner Schulden bemüht hätte. Diese Umstände sind jedoch allesamt neutral zu werten. Im Umfang von 2 Monaten ist strafmildernd zu werten, dass der Beschuldigte zumin- dest teilweise ein Geständnis ablegte und die Deliktsbeträge anerkannte. 4.3. Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer tiefen Strafempfindlichkeit auszugehen. Er wurde in der Vergangenheit bereits einmal wegen vergleichbarer Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und hat sich dadurch offensichtlich nicht von weiterer Delin- quenz abhalten lassen. Auch zeigt sich, dass das hängige Strafverfahren den Be- schuldigten nicht weiter beeindruckte, hat er doch auch in diesem Zeitraum weiter de- linquiert. Die tiefe Strafempfindlichkeit ist daher im Umfang von einem halben Monat straferhöhend zu berücksichtigen, insgesamt ist von einer Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten auszugehen. 5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Die aus- gestandene Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Frei- heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 6. Teilbedingter Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingter oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wurde der Beschuldigte doch am 19. Dezember 2008 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen zu einer Freiheitsstrafe 28 von 34 Monaten verurteilt. Damit kann dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Verteidiger brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der Beschuldigte sei in letzter Zeit nicht mehr deliktisch tätig gewesen und Vater einer zweijährigen Tochter. Bereits in der Vergangenheit habe sich zudem gezeigt, dass der Beschuldigte während der Probezeit nicht delinquiere. Von einer besonders günstigen Prognose kann nach Ansicht der Kammer vorliegend keine Rede sein. Ganz offensichtlich hat sich der Beschuldigte durch die bisherigen Verurteilungen bzw. Strafen nicht von erneuter Delinquenz abhalten lassen. Auch das forensisch-psychiatrische Gutachten geht von einem erhöhtem Rückfallrisiko aus (pag. 641f.). Inwiefern sich das Leben bzw. die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten verändert hätten, so dass von besonders günstigen Umständen ausge- gangen werden darf, ist nicht ersichtlich und wird durch die Verteidigung auch nicht substantiiert geltend gemacht. Der Beschuldigte verweigerte denn auch an der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zu seinen persönlichen Verhältnissen. Aus möglichen eigenen Angaben des Beschuldigten können daher auch keine Schlüsse zu seinen Gunsten gezogen werden. Es ist deshalb vom Fehlen besonders günstiger Umstände auszugehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen ist und ihm kein teilbedingter Vollzug zu gewähren ist. V. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigung Die erstinstanzlich festgelegten Kostenfolgen sind in Rechtskraft erwachsen. Dem- nach ist dem Beschuldigten für die auf die Freisprüche entfallende angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 1‘036.80 auszurich- ten. Die dementsprechend auszuscheidenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘150.00 und Auslagen von CHF 1‘136.80, insgesamt bestimmt auf CHF 2’286.80, sind durch den Kanton Bern zu tra- gen. Der Beschuldigte hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die auf die Schuld- sprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘423.90 zu tra- gen. 2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als unterliegend zu gelten und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, zu tragen. 3. Amtliche Entschädigung Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vor erster Instanz wur- de rechtskräftig auf CHF 9‘883.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. 29 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 1‘399.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor oberer Instanz ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, auf CHF 2‘497.50 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festzusetzen. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 30 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer hat nach geheimer Beratung und Abstimmung erkannt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. September 2014 ist inso- fern in Rechtskraft erwachsen, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10.06.2010 in C.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘150.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘136.80, insgesamt bestimmt auf CHF 2’286.80, an den Kanton Bern; und für die amtliche Verteidigung von A.________ Rechtsanwalt Dr. B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘036.80 ausgerichtet wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 des Betrugs, gewerbsmässig begangen wie folgt: 2.1.1 in der Zeit vom 19.04. bis 02.06.2010 in C.________ / I.________ zN J.________ (Deliktsbetrag: CHF 24‘000.00); 2.1.2 in der Zeit vom 16.11.2011 bis 19.01.2012 in C.________ / K.________ zN L.________ (Deliktsbetrag: CHF 9‘400.00); 2.1.3 in der Zeit vom 18. bis 30.11.2011 in C.________ zN M.________ (Deliktsbetrag: CHF 8‘200.00); 2.1.4 am 22.11.2011 in Q.________ und anderswo zN R.________ (Deliktsbetrag: CHF 985.00); 2.2 der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.09.2013 auf der Autobahn A1 (E.________/AG) durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hin- tereinanderfahren; 2.3 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15.12.2011 in S.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit; 31 2.4 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 21.02.2012 in C.________ durch Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, und in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, 90 Ziff. 1 aSVG 3 Abs. 1 VRV 47, 106 StGB verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde; 3. die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wie folgt bestimmt wurden: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.20 200.00 CHF 8'640.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'151.00 CHF 732.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'883.10 volles Honorar CHF 9'936.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'447.00 CHF 835.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'282.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'399.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘883.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 1‘399.65 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 4. im Zivilpunkt verfügt wurde: 32 4.1 dass festgestellt wurde, dass A.________ die Zivilklage des Zivilklägers J.________ in der Höhe von CHF 15‘300.00 anerkannt und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat und dass das entsprechende Ver- fahren abgeschrieben wurde; 4.2 dass festgestellt wurde, dass A.________ die Zivilklage des Zivilklägers L.________ in der Höhe von CHF 9‘200.00 anerkannt und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat und dass das entsprechende Ver- fahren abgeschrieben wurde; 4.3 dass für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden; 5. weiter verfügt wurde, dass der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit von März 2010 bis April 2012 in N.________, O.________, P.________ und anderswo zN D.________ und T.________ im Deliktsbetrag von CHF 98‘370.00; 2. der Urkundenfälschung, begangen ca. im Juli 2012 in C.________. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 251 Ziff. 1 StGB 426, 428 StPO und unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hier- vor verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 33 Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet; 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘423.90; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 (inklusive Kosten des Entscheids vom 17. November 2015 von CHF 400.00). IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 112.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'312.50 CHF 185.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'497.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘497.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 34 Schriftlich zu eröffnen: - dem Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt U.________ - Rechtsanwalt Dr. B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Migrationsamt St. Gallen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Admi- nistrativmassnahmen (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 28. April 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 13. Juli 2016 SET) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Krieger Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35