1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 26 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der übrigen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty/Foto und Signalement) erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).