4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ von CHF 6‘057.65 für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren inkl. Vorverfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ von CHF 4‘234.90 für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. 1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage sind 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 771.10 (1/5 von CHF 3‘855.60, inkl. Auslagen und MwSt.) für seine Verteidigungskosten ausgerichtet. IV. Weiter wird verfügt: