und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 190.00, ausmachend total CHF 11‘400.00; unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft sowie unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘449.50; 3. zu 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00;