unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘675.00 (Gerichtsgebühren CHF 1‘600.00, CHF 75.00 Untersuchung) und Auslagen von CHF 774.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘449.50, an den Kanton; 2. A.________ in Anwendung der Art. 13 Abs. 1 KStrG i.V.m. Art. 47, 106 Abs. 1-3 und 333 StGB schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 27.1.2013 in Saanen, durch Abgabe von Vodka-Mischgetränk an Personen unter 18 Jahren;