Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 22.12.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Handlung mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 27.1.2013 z.N. C.________ a) im Barbereich des Hotels E.________ b) im Treppenhaus des Hotels E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘962.00 (CHF 2‘862.00 für die Verteidigungskosten, CHF 100.00 für persönliche Umtriebe)