23 29.2.2 Obere Instanz Auch im oberinstanzlichen Verfahren machte die Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend (pag. 582 ff.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 462 Ziff. 2.2) ist der Stundenansatz auch für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 270.00 zu kürzen. Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Privatklägerschaft zu 4/5 obsiegt, weshalb der Berufungsführer ihr für die notwendigen Aufwendungen gestützt auf die von Rechtsanwältin D.___