Davon wurde der Privatklägerschaft ¼ für die im Vorverfahren entstandenen (ausmachend CHF 2‘332.75) und ½ der im Hauptverfahren entstandenen Kosten (ausmachend CHF 3‘724.90), insgesamt ausmachend CHF 6‘057.65 (inkl. Auslagen und MwSt.), als Entschädigung zugesprochen. Der Berufungsführer hat der Privatklägerschaft entsprechend des von der Vorinstanz als angemessen erachteten Aufwands (vgl. pag. 462 Ziff. 2.2.) damit insgesamt eine Entschädigung von CHF 6‘057.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten.