29.1.1 Erste Instanz Die dem Berufungsführer vor erster Instanz zugesprochene Entschädigung von CHF 2‘862.00 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie die ihm zugesprochene persönliche Entschädigung von CHF 100.00 für seine Beteiligung am Verfahren sind unangefochten geblieben und deshalb rechtskräftig (vgl. Ziff. VIII./I./1. hiernach).