29. Entschädigung 29.1 Berufungsführer Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Staat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr