28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist abgesehen von seinen Anträgen zu bereits rechtskräftigen Punkten und vom Zivilpunkt, welcher oberinstanzlich eine Kostenausscheidung von 1/5 rechtfertigt, vor oberer Instanz unterlegen. Er hat daher 4/5 der oberinstanzlichen Kosten von pauschal CHF 1‘500.00, ausmachend CHF 1‘200.00, zu tragen. CHF 300.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.