VIII./I./1. hiernach). Der angefochtene Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils wurde oberinstanzlich bestätigt. Die Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘449.50 wird bestätigt.