28. Verfahrenskosten 28.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Die dem Kanton Bern für den Freispruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2‘449.50 sind rechtskräftig (vgl. Ziff. VIII./I./1. hiernach).