21 eller Natur gehört habe, wobei die Geräusche nach Vergnügen und nicht nach einer Notsituation getönt hätten; und schliesslich beteuerte auch der Berufungsführer, die sexuellen Handlungen seien zu keiner Zeit gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin erfolgt, pag. 81 Z. 192 ff.). Zusammenfassend liegt nach Ansicht der Kammer keine Persönlichkeitsverletzung der Straf- und Zivilklägerin vor, welche das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigen würden.